Zustellung behördlicher Schriftstücke
Dieser Artikel gibt einen Überblick über das Zustellgesetz. Es gibt verschiedene Varianten, wie Behörden eine Sendung an eine natürliche oder juristische Person zustellen. Die Zustellung kann sowohl ohne als auch mit Zustellnachweis erfolgen, wobei bei letzterem entweder ausschließlich persönlich zuzustellen ist oder auch an eine andere Person (Ersatzzustellung) zugestellt werden darf.
Hat eine natürliche oder juristische Person einen Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben, so darf nur an diese Person das Schriftstück übergeben werden. In allen anderen Fällen hängt es davon ab, wie das Schriftstück versandt wurde. Wurde es ohne Zustellnachweis versandt, so kann der Zusteller dieses einfach im Postkasten ablegen und es gilt am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt. Geht die Sendung zu eigenen Handen, darf nur an den Empfänger direkt zugestellt werden. Man spricht von einem RSa-Brief. Eine Zustellung an einen Ersatzempfänger ist nicht vorgesehen. Im Gegensatz dazu darf ein RSb-Brief auch an einen Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger nur vorübergehend abwesend ist. Bei einem Ersatzempfänger (erwachsene Person) handelt es sich bspw. um Haushaltsangehörige oder um Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des Empfängers. An diese Personen darf ein RSb-Brief ordnungsgemäß zugestellt werden. Mit dem Tag der Übernahme gilt in beiden Fällen das Schriftstück als zugestellt.
Wird niemand an der Abgabestelle (Wohnung, Arbeitsstelle, Betriebsstätte, usw.) angetroffen, so hinterlässt das Zustellorgan den „gelben Zettel“. Mit dem Tag, an dem die Abholfrist beginnt, gilt das Dokument rechtswirksam als zugestellt. Behördliche Fristen beginnen mit dem Tag der Zustellung. Daher ist es angeraten, das Schriftstück so schnell als möglich zu beheben.
Bei noch so ordentlicher Arbeit durch die Zusteller kann es aber passieren, dass man dennoch keine Kenntnis vom Schriftstück hat. Bspw. könnte der gelbe Zettel versehentlich im falschen Postkasten gelandet sein und der Nachbar wirft ihn weg. Oder man ist im Urlaub und hat den gelben Zettel mit der vielen Werbung versehentlich verworfen. Wurde an eine Person zugestellt, die tatsächlich kein Ersatzempfänger ist, weil die Person nicht an der Adresse wohnhaft oder minderjährig ist, stellt dies einen Zustellmangel dar. Wenn durch solche Ereignisse eine Frist versäumt wurde, dann muss man ab Kenntnis des Fehlers sofort reagieren und entsprechende rechtliche Schritte einleiten. Dabei unterstützt Sie die Advocatur Böhler sehr gerne.