Wohnrecht – Wie ist die Rechtslage in Österreich?

Wohnrecht – Wie ist die Rechtslage in Österreich?

Nur weil Sie Ihre Wohnung, Ihr Haus verschenken oder veräußern, bedeutet dies noch lange nicht, dass Sie auch ausziehen müssen. Es gibt die Möglichkeit ein Wohnrecht mit dem Geschenknehmer bzw. Käufer zu vereinbaren. Dabei muss klargestellt werden, dass zum Käufer kein familiäres Verhältnis bestehen muss. Sie können auch an eine dritte Person Ihre Liegenschaft veräußern und mit dieser das Recht vereinbaren.

 

Grundsätzlich können in Österreich verschiedene Wohnrechtsvereinbarungen getroffen werden. Was ein Wohnrecht überhaupt ist, wie lange es gilt und wie es beendet werden kann, möchte Ihnen die Advocatur Böhler in diesem Beitrag näherbringen.

 

Das Wohnrecht gestattet es einer Person, eine Wohnung, ein Haus oder allenfalls auch nur einzelne Teile davon für einen vereinbarten Zeitraum – max. bis zum Tod – zu nutzen. Damit dieses Recht nach außen hin für jeden sichtbar ist & Sie nicht in eine Beweispflicht kommen, empfiehlt es sich – selbst bei bestehendem Verwandtschaftsverhältnis – eine schriftliche Vereinbarung (kann mit dem Schenkungs- bzw. Kaufvertrag verbunden werden) notariell beglaubigt zu unterfertigen und durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens im Grundbuch eintragen zu lassen.

 

Grundsätzlich unterscheidet man beim Wohnrecht zwischen dem einfachen Gebrauchsrecht und dem Fruchtgenussrecht. Beim Gebrauchsrecht haben Sie nur das Recht, das Objekt wie vereinbart zu nutzen. Beim Fruchtgenussrecht können Sie das Objekt auch innerhalb der vereinbarten Zeit vermieten und dürfen den Ertrag, die sogenannten Früchte, daraus ziehen.

 

Jedenfalls ist das Wohnrecht ein höchstpersönliches Recht. Dieses können Sie daher nicht einfach auf eine andere Person übertragen. Das Recht steht sohin nur Ihnen zu. Innerhalb der vereinbarten Zeit darf Ihnen das Wohnrecht auch nicht einfach so entzogen werden. Haben Sie zB ein lebenslanges Wohnrecht ohne zusätzliche Bedingungen vereinbart, dann kann es Ihnen nicht vor Ihrem Tode ohne Ihre Zustimmung entzogen werden, auch nicht, wenn Sie es eigentlich nicht mehr nützen, da Sie in einem Altenwohnheim wohnen. Sollten Sie Ihr Recht jedoch 30 Jahre lang nicht in Anspruch nehmen, so darf es sehr wohl gelöscht werden. Es kann dann vorzeitig beendet werden, wenn im Vertrag Kündigungsmöglichkeiten vereinbart wurden oder wenn ein nachweislicher Notumstand beim Rechtegeber vorliegt.

 

Die Advocatur Böhler berät Sie gerne bei Fragen rund um das Wohnrecht.