Verkehrskontrolle

Verkehrskontrolle

Was dürfen Polizisten bei einer Verkehrskontrolle?

Egal wie lange man schon seinen Führerschein hat, eine Verkehrskontrolle mag niemand. Man ist nervös und fühlt sich sofort schuldig, auch wenn man vielleicht gar keine Verkehrsübertretung begangen hat. Um möglichst glimpflich aus der Situation wieder heraus zu kommen, wird wohl ein jeder Autofahrer alles Erdenkliche tun, um die Verkehrspolizisten friedlich zu stimmen. Allen Aufforderungen wird uneingeschränkt nachgegangen.

Aber . . ., was darf ein Polizist bei einer Verkehrskontrolle wirklich? Darüber sollte sich jeder Autofahrer bewusst sein, damit er im Falle einer Kontrolle richtig reagieren kann. Vorauszuschikken ist, dass man grundsätzlich der Aufforderung, das Fahrzeug anzuhalten, Folge leisten muss. Bewahren Sie Ruhe und warten Sie erst einmal ab, was der Polizist von Ihnen möchte. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob es sich um einen richtigen Polizisten handelt, so verlangen Sie vorab die Vorlage des Dienstausweises und notieren Sie sich die Dienstnummer. Auf die Frage: „Sie wissen, warum wir Sie aufgehalten haben?“ muss nicht mit einem Ja geantwortet werden. Sie könnten dadurch allenfalls auf eine – sonst eventuell unentdeckt gebliebene – Verwaltungsübertretung aufmerksam machen.

Die Polizisten können Ihren Führerschein und die Zulassung des Fahrzeuges verlangen und dürfen diese auch einer Prüfung unterziehen. Ebenso kann auch die Begutachtungsplakette sowie das Mitführen von Warnwesten, von Verbandsmaterial und eines Pannendreiecks überprüft werden. Weiters wird meist noch die richtige Anbringung des Kennzeichens, gleich wie die Beleuchtung und die Bereifung überprüft.

Bei einer Kontrolle auf der Autobahn sowie bei den Auf- oder Abfahrten der Autobahn kann natürlich zusätzlich noch die Vignette kontrolliert werden. Nicht nur die Gültigkeit der Vignette ist wichtig, zusätzlich muss sie auch noch gut sichtbar und vor allem komplett auf der Frontscheibe angebracht werden.

Eine Alkoholkontrolle ist generell erlaubt, auch ohne Vorliegen eines Verdachtes. Blutabnahmen bzw. generell die Abnahme von Körperflüssigkeiten oder sonstige klinische Tests, wie Drogen-Vortests, oder die Durchsuchung Ihres Fahrzeuges sind aber nicht ohne weiteres erlaubt. Ohne Vorliegen konkreter Verdachtsmomente ist dies unter keinen Umständen zulässig!

DIE ADVOCATUR BÖHLER WÜNSCHT ALLEN LESERN UND KLIENTEN EIN FROHES UND BESINNLICHES WEIHNACHTSFEST UND EINEN GUTEN RUTSCH INS NEUE JAHR!