Garantie und Gewährleistung
Ist ein Produkt mangelhaft, so bietet das Gesetz dem Käufer verschiedene Möglichkeiten. Hierbei ist als Erstes an die Gewährleistung zu denken. Diese ist ein gesetzlich verankertes Recht des Käufers. Zu beachten hat man dabei, ob der Verkäufer eine Privatperson oder ein Unternehmer ist. Ein Unternehmer kann nämlich Gewährleistungsansprüche weder ausschließen noch wesentlich einschränken. Dem gegenüber kann bei Verträgen zwischen Privatpersonen die Gewährleistung durchaus ausgeschlossen werden.
Bestehen Gewährleistungsansprüche, so sieht das Gesetz vier Möglichkeiten vor: Behebung des Mangels, Austauschen des mangelhaften Produktes, Minderung des Preises oder Rückabwicklung des Vertrages. Als Konsument hat man in der Regel nur die Wahl zwischen Reparatur und Austausch; Preisminderung oder Vertragsaufhebung stehen nur in besonderen Fällen zur Verfügung.
Nicht übersehen darf man, dass Gewährleistung, ähnlich wie die Garantie, nur ein zeitlich begrenzter Anspruch des Käufers darstellt. Ausschlaggebend ist dabei der Zeitraum zwischen Übergabe der Ware und der (gerichtlichen) Geltendmachung des Mangels. Hat eine bewegliche Sache (z. B. Toaster) einen Mangel, so gewährt das Gesetz einen 2-jährigen Gewährleistungsanspruch, bei unbeweglichen Sachen (z. B. Haus) gilt sogar eine 3-Jahresfrist ab Übergabe. Innerhalb dieser Frist muss der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden, ansonsten tritt Verjährung ein. Im Regelfall wird man jedoch zuerst versuchen, sich mit dem Verkäufer außergerichtlich zu einigen.
Ganz anders gelagert ist die Garantie (Herstellergarantie). Diese stellt eine freiwillige Vereinbarung zwischen dem Unternehmer (Händler oder Hersteller) und dem Käufer dar und kann auch an Bedingungen geknüpft werden (z. B. regelmäßiges Service). Gibt es eine Garantieerklärung des Unternehmers, so ist diese jedoch bindend. Allfällige vertragliche Garantien bestehen immer zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen.