Schenkung auf den Todesfall
In der letzten Ausgabe berichtete die Advocatur Böhler über die Schenkung im Allgemeinen und was dabei zu beachten ist. Heute möchten wir Ihnen über eine spezielle Variante der Schenkung, nämlich der Schenkung auf den Todesfall, im Detail berichten.
Normalerweise muss bei einer Schenkung das Geschenkte dem Geschenknehmer sofort übergeben werden, sonst liegt keine gültige Schenkung vor. Nicht so aber bei der Schenkung auf den Todesfall. Es ist nämlich nicht immer im Interesse des Geschenkgebers, das Geschenk (meist Liegenschaften) sofort zu übergeben – mag der Hintergrund persönlicher oder steuerrechtlicher Natur sein. Wichtig ist jedoch, dass bei einer Schenkung auf den Todesfall Besonderheiten zu beachten sind.
Bei einer Schenkung auf den Todesfall verspricht sich der Geschenkgeber vertraglich gegenüber dem Geschenknehmer, diesem für den Fall seine Ablebens (Geber) einen bestimmten Vermögensteil schenkungsweise zu übertragen. Die Wirkung der Schenkung tritt also erst mit dem Ableben des Geschenkgebers ein.
Im Vertrag darf jedoch kein Widerrufsrecht vereinbart werden. Der Geschenkgeber ist sohin an sein Versprechen gebunden. Da ein Vertrag immer ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist, kann es nicht einseitig widerrufen werden.
Besonderheit beim Vertrag über die Schenkung auf den Todesfall ist, dass dieser zwingend notariatsaktspflichtig ist, da ansonsten der Vertrag keine Gültigkeit erlangt. Dennoch kann Sie natürlich der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten und die Erstellung des Vertrages vorbereiten. Der Vertrag muss in weiterer Folge dann nur von einem Notar „ummantelt“ werden. Die Advocatur Böhler wird Sie gerne auch in diesem besonderen Fall beraten und unterstützen!