Pflichten eines Hauseigentümers

Pflichten eines Hauseigentümers

Der Winter steht vor der Tür und jedes Jahr stellen sich für Hauseigentümer dieselben Fragen. Muss ich für die Schneeräumung vor meinem Haus sorgen? Wie weit geht die Verpflichtung zur Schneeräumung? Ist davon auch der Gehsteig oder gar die Straße vor meinem Haus betroffen? Genügt es, wenn die Flächen schneefrei sind oder müssen sie auch eisfrei sein? In welcher Zeit hab ich dafür zu sorgen? Was ist mit dem Schnee auf dem Dach? Darf ich den Schnee auf der Straße lagern?

Geregelt werden die Pflichten eines Hauseigentümers bezüglich Schneeräumung & Streuung in § 93 StVO. Von dieser Regelung sind Hauseigentümer im Ortsgebiet betroffen. Dort müssen von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige oder Gehwege innerhalb von 3 m entlang der gesamten Liegenschaft von Schnee geräumt sein. Bei Schnee und Glatteis müssen diese Flächen auch gestreut werden. Gibt es keinen Gehsteig oder Gehweg, so muss der Straßenrand in einer Breite von 1 m geräumt & gestreut werden. Dies gilt in gleicher Breite entlang der Häuserfront in einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige.

Diese Pflichten treffen auch Eigentümer von Verkaufshütten, ausgenommen sind jedoch Eigentümer von unverbauten, land- & forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.

Ganz uneingeschränkt müssen Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten die Dächer, die straßenseitig gelegen sind, von Schneewechten und Eisbildungen frei halten. Durch die Räumung und Entfernung darf jedenfalls niemand gefährdet werden. Gefahrenstellen sind zu markieren bzw. abzusperren.

Selbst wenn ein Schneepflug der Straßenverwaltung Schnee auf den Gehsteig schiebt, haben Sie als Hauseigentümer den Gehsteig wieder schneefrei zu machen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass es einer behördlichen Bewilligung bedarf, wenn Sie den Schnee auf der Straße ablagern möchten.

Die Verpflichtung zur Räum- & Streupflicht entfällt nur bei andauerndem, starkem Schnee-fall, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.

Natürlich können Sie Ihre Verpflichtung auch auf Professionisten übertragen. Hier sollte in der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung klar zum Ausdruck kommen, dass sich der Unternehmer strikt an die Bestimmungen des § 93 StVO zu halten hat. Die Haftung des Hauseigentümers wegen Nichteinhaltung der Vorschriften geht in diesem Fall auf den Unternehmer über.

Gibt es immer noch Unklarheiten, so steht Ihnen die Advocatur Böhler gerne beratend zur Seite.