Pflegeregress – Status quo
Bisher können im Falle einer Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung die Bundesländer auf das Privatvermögen des Betroffenen zurückgreifen, sofern Pension, Pflegegeld oder sonstiges Einkommen nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen. Pflegeregress ist Ländersache, weshalb es unterschiedliche Regelungen in allen neun Bundesländern gibt.
Kinder werden – sofern keine vertragliche Verpflichtung besteht – nicht zum Pflegeregress herangezogen. Dem-gegenüber hat jedoch der unterhaltspflichtige Ehepartner einen Beitrag zu den Pflegekosten zu leisten. Beim Pflegebefohlenen kann derzeit noch auf Barvermögen, andere Vermögenswerte und auf Liegenschaften zur Deckung des Pflegebedarfs gegriffen werden. Auch Geschenknehmer können in manchen Bundesländern zur Beitragsleistung verpflichtet werden.
Was verändert sich ab 2018?
Ende Juni 2017 wurde der Pflegeregresses vom Nationalrat mittels Verfassungsbestimmung neu geregelt. Nunmehr ist es den Bundesländern ausdrücklich untersagt, auf das Vermögen von Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, zurückzugreifen. Gleiches gilt für das Vermögen von Angehörigen, Erben und Geschenknehmern. Achtung! Mit Wirkung vom 01. Jänner 2018 wird der Pflegeregress zwar bundesweit abgeschafft, jedoch betrifft dies ausschließlich Personen, die in staatlichen stationären Pflegeeinrichtungen gepflegt werden. Pflege aufgrund privatrechtlicher Verträge, ob im Heim, mit Pflegehelferinnen oder durch Familienangehörige, ist von der neuen Bestimmung nicht umfasst.
Zu beachten ist auch, dass die Beitragspflicht der zu pflegenden Person aus ihrem laufenden Einkommen sowie allfälligem Pflegegeld durch die Neuregelung des Pflegeregresses nicht aufgehoben wurde.