Mietrecht – Was dürfen sich Mieter alles leisten?
Bei Fragen zum Mietrecht ist als erstes zu klären, welches Gesetz zur Anwendung kommt. Je nachdem ist das Mietrechtgesetz (MRG) oder das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) heranzuziehen. Beide Gesetze sehen unterschiedliche Regelungen für ähnliche Fragen vor.
Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen hat ein Mieter selbstverständlich den Mietzins fristgerecht gemäß den Vereinbarungen im Mietvertrag an den Vermieter zu bezahlen. Hält sich ein Mieter nicht an die getroffenen Vereinbarungen, so steht dem Vermieter die Möglichkeit einer Mietzins- und Räumungsklage zur Verfügung. Die Nichtbezahlung bzw. die nicht fristgerechte Bezahlung des Mietzinses stellt wohl den häufigsten Kündigungsgrund dar.
Darüber hinaus hat der Mieter selbstverständlich das Mietobjekt pfleglich zu behandeln. Das allenfalls mitvermietete Inventar darf nicht mutwillig beschädigt werden. Natürlich dürfen auch nicht ohne Rücksprache mit dem Vermieter Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden. Auf die Vereinbarungen im Mietvertrag ist dabei jedenfalls Bedacht zu nehmen. Allenfalls werden Veränderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht abgegolten oder der Urzustand muss wiederhergestellt werden.
Ein weiterer Kündigungsgrund ist auch jener des unleidigen Verhaltens eines Mieters sowohl gegenüber dem Vermieter und ihm nahestehende Personen als auch gegenüber anderen Mietern im Hause. Jüngst gab es dazu sogar eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 6 Ob 158/18f). Im konkreten Fall gab es Beschimpfungen und Äußerungen zwischen Mietern verschiedener Wohnungen desselben Vermieters, wobei gerichtlich festgestellt wurde, dass diese Beschimpfungen und Äußerungen an Respektlosigkeit schwer zu überbieten wären. In solchen Fällen gewähren die Gerichte dem Vermieter die Wahlmöglichkeit, entweder beide oder nur einen der „Streithähne“ zu kündigen.
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