Krankenstand oder doch in die Arbeit?

Krankenstand oder doch in die Arbeit?

Wegen jeder Kleinigkeit zuhause zu bleiben, erfreut wohl keinen Arbeitgeber und wirft nicht das beste Bild auf einen. Umgekehrt macht es jedoch keinen Sinn, krank in die Arbeit zu gehen, insbesondere wenn Gefahr besteht, seinen Arbeitgeber oder die Mitarbeiter anzustecken.

Liegt ein Fall von Arbeitsverhinderung vor, dann sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Ihr Arbeitgeber ist berechtigt, ab dem ersten Tag des Krankenstandes eine Bestätigung zu verlangen. Daher sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen, denn nur ein Arzt kann Ihnen, nachdem er Sie persönlich gesehen hat, eine Krankmeldung ausstellen.

Die Bestätigung muss den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsverhinderung anführen. Unter Ursache ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht die Diagnose an sich gemeint. Woran Sie leiden, ist grundsätzlich Ihre persönliche Angelegenheit. Jedoch muss der Arbeitgeber darüber informiert sein, ob Sie einen Unfall erlitten haben oder krank sind. Sollten Sie dieser Melde- und Nachweispflicht nicht nachkommen, so verlieren Sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt.

Während Ihres Krankenstandes dürfen Sie nichts unternehmen, was Ihre Genesung verzögern könnte. Dabei ist immer der Grund für den Krankenstand zu beachten. Es macht jedenfalls einen Unterschied, ob Sie sich den Arm gebrochen haben oder an einer Grippe erkrankt sind. Mit einem gebrochenen Arm darf man sich natürlich im Freien bewegen, solange man keiner Tätigkeit nachgeht, die die Heilung verzögern kann. Mit einer Grippe hingegen sollten Sie sich mit Gängen ins Freie wohl nur auf das Allernötigste beschränken. Seitens des Arztes können Ausgangszeiten festgelegt werden, an die Sie sich jedenfalls halten müssen, ansonsten kann dies gravierende Folgen für Sie haben.

Auch im Krankenstand sind Sie grundsätzlich nicht vor einer Kündigung geschützt. Kündigungsfristen und –termine sind allerdings wie sonst auch, einzuhalten. Als Arbeitgeber hingegen ersparen Sie sich nichts, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer während des Krankenstandes kündigen, denn sofern noch Anspruch auf Entgelt besteht, hat dies der Arbeitgeber bei einer Kündigung im Krankenstand weiter zu bezahlen.

Die Advocatur Böhler steht sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gerne zur Verfügung.

Beratungstermine sind zusätzlich in Wörgl, Kitzbühel, St. Johann und Kirchdorf möglich.