Gehört die Mietkaution dem Vermieter?

Gehört die Mietkaution dem Vermieter?

Gleich vorweg – die Mietkaution gehört nicht dem Vermieter, sondern dient diesem nur als Pfand! Mietet man ein Objekt, so hat der Vermieter das Recht, eine Kaution vom Mieter zu verlangen. Diese Kaution dient als Sicherheit für den Vermieter, wenn es berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis gibt. Der Vermieter kann sich aus der Kaution bedienen, wenn der Mieter sich weigert, die Forderung zu bezahlen. Sodann kann vom Mieter verlangt werden, die Kaution wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzustocken.

Wie der Mieter die Kaution erlegt, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Es ist möglich, die Kaution in bar oder auch in Form eines Sparbuches oder Ähnlichem zu übergeben. Bei der Übergabe eines Sparbuches muss ein allenfalls bestehendes Losungswort dem Vermieter mitgeteilt werden, sodass dieser Zugang zum Geld erlangen kann, ohne auf den Mieter angewiesen zu sein.

Wird die Kaution in bar übergeben, so hat der Vermieter die gesetzliche Verpflichtung, das Geld zinsbringend anzulegen, darüber muss der Vermieter auf Verlangen des Mieters auch schriftlich Auskunft erteilen. Grundsätzlich bleibt die Art der Veranlagung dem Vermieter überlassen. Auch er kann das Geld auf ein Sparbuch legen. Das Gesetz lässt aber ebenso andere Veranlagungsmöglichkeiten zu, sofern eine gleich gute Verzinsung und – insbesondere durch die Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung – gleich hohe Sicherheit wie bei einer Spareinlage gegeben ist. Jedenfalls hat der Vermieter für eine branchenübliche Verzinsung des Kautionsbetrages Sorge zu tragen. Der Vermieter ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sich stetig um die bestmöglichste Verzinsung zu kümmern.

Muss sich der Vermieter aus der Kaution bedienen, so darf er sich nicht nur am Kautionsbetrag an sich, sondern auch die Zinsen dazu heranziehen. Insofern hat es auch für den Vermieter einen Vorteil, wenn er das Geld nicht einfach nur in einer Schublade verstaut.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter dem Mieter die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten, wenn er keine berechtigte Forderung gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis hat. Dem Mieter ist aber nicht nur der Kautionsbetrag (abzüglich allfälliger Forderungen) zurückzubezahlen, sondern stehen dem Mieter auch die Zinsen zu. Daher ist es ebenso im Interesse des Mieters, dass er sich vielleicht schon von vornherein selbst um die Art der Veranlagung kümmert, damit er in weiterer Folge mehr Gewinn als nur die branchenübliche Verzinsung erhält.

Bei mietrechtlichen Fragen können Sie sich jederzeit gerne vertrauensvoll an die Advocatur Böhler wenden.