Die Schenkung – Was gibt es zu beachten?
Ganz allgemein gesprochen, liegt eine Schenkung vor, wenn der Geschenkgeber dem Geschenknehmer die Sache unentgeltlich überlässt. In bestimmten Fällen sind Formvorschriften zu beachten oder es bestehen Meldepflichten. Je nachdem, welcher Person Sie was zu welchem Zeitpunkt schenken möchten, gilt es unterschiedliche rechtliche und steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Vor Abschluss eines Schenkungsvertrages berät Sie die Advocatur Böhler gerne.
Schenkungen von Bargeld unterliegen beispielsweise der Anzeigepflicht (Ausnahmen: Beträge von € 50.000 zwischen Angehörigen innerhalb eines Jahres und von € 15.000 zwischen anderen Personen innerhalb von 5 Jahren – hier sind jedoch mehrere Beträge innerhalb der Fristen zusammen zu rechnen). Geldgeschenke bei Hochzeiten oder zu Geburtstagen sind nicht anzeigepflichtig, sofern sie jeweils den Wert von € 1.000 nicht übersteigen (diese Geschenke fallen auch nicht in die Zusammenrechnung). Auch können jegliche bewegliche Sachen verschenkt werden. In solchen Fällen, bei unmittelbarer Übergabe der geschenkten Sache, bedarf der Vertrag keiner bestimmten Form – mündlich oder schriftlich. Dennoch ist manchmal ein schriftlicher Vertrag von Vorteil.
Bei Schenkungen von Liegenschaften ist hingegen ein schriftlicher Vertrag verpflichtend. Dies ist notwendig für die Ersichtlichmachung im Grundbuch. Soll die Liegenschaft sofort auf den Geschenknehmer übergehen, so sollten Sie sich vorab über die Möglichkeiten von Gebrauchsrecht, Fruchtgenussrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie Ausgedingsrecht informieren. Wenn die Liegenschaft erst nach dem Tod des Geschenkgebers auf den Beschenkten über gehen soll, so handelt es sich um eine sog. Schenkung auf den Todesfall, die wiederum eigene Vorschriften vorsieht. Gerne berät Sie die Advocatur Böhler rechtlich und verfasst für Sie den passenden Schenkungsvertrag.