Das Rechtsgeschäft

Das Rechtsgeschäft

Grundsätzlich kommt ein Vertrag dadurch zustande, dass sich zwei Parteien darüber einig sind, was sie vereinbaren wollen. So bietet z. B. Person A ein Fahrzeug um einen Preis von ¤ 10.000 an und Person B will dieses Fahrzeug um den Preis von ¤ 10.000 kaufen. Die Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis alleine genügt bereits für das Zustandekommen eines rechtsgültigen Kaufvertrages. Dies gilt auch für die meisten anderen Verträge.

Es sollte daher jedem bewusst sein, dass im Regelfall ein Vertrag für seine Gültigkeit nicht schriftlich abgeschlossen werden muss – Regelfall: keine Formvorschrift für Verträge. Auch ein mündlicher Vertrag ist rechtsgültig und muss eingehalten werden. Von nur wenigen Ausnahmen abgesehen, genügt sogar schon ein konkludentes, also schlüssiges Verhalten, wie beispielsweise bei der Sonntagszeitung in den Zeitungsständern. Hier bietet der Zeitungsverlag eine Zeitung zu einem Preis von ¤ 1,20 an und durch die Herausnahme einer Zeitung willigt man in diesen Kaufvertrag ein und ist sohin verpflichtet, den geforderten Preis für diese Zeitung zu bezahlen.

Da in fast allen Fällen eine mündliche Vereinbarung ausreichend ist, kann man mit der Aussage: „Ich habe nichts unterschrieben!“ nichts gewinnen. Die Schriftlichkeit dient zumeist nur zum Beweis des Vereinbarten.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass eine Einigung per SMS oder WhatsApp bereits ausreichend zum Vertragsabschluss ist und auch als Beweis herangezogen werden kann.

Grundsätzlich kann selbst ein Immobilienkauf formlos erfolgen. Die Schriftlichkeit, verbunden mit der Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien, ist nur notwendig, um den Eigentümerwechsel auch im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Anders verhält es sich bei Schenkungsverträgen. Eine Schenkung wird erst dann rechtswirksam, wenn der geschenkte Gegenstand dem Geschenknehmer auch tatsächlich übergeben wird. Auch bei Verträgen zwischen Ehegatten gibt es strengere Formvorschriften. Diese bedürfen eines Notariatsaktes, wobei Ihnen auch hier Ihr Rechtsanwalt des Vertrauens den Vertrag vorbereiten kann.

Auch wenn in den meisten Fällen für die Rechtsgültigkeit eines Vertrages keine Formvorschrift von Gesetzes wegen vorgesehen ist, empfehle ich Ihnen dennoch, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen. Die Advocatur Böhler ist gerne bereit, sämtliche Verträge für Sie aufzusetzen oder aufgesetzte Verträge vor Unterzeichnung für Sie zu überprüfen.