Besitzstörung – was tun? Respekt vor fremdem Eigentum

Besitzstörung – was tun? Respekt vor fremdem Eigentum

Kennen Sie das Problem? Ihnen gehört ein Parkplatz – als Eigentümer oder Mieter – und ständig parkt ein fremdes Fahrzeug auf Ihrem Parkplatz und Sie müssen sich eine andere Abstellmöglichkeit suchen. Das ist ärgerlich – nicht wahr?

Leider kann man einen Besitzstörer nicht einfach so ohne Weiteres abschleppen lassen bzw. man kann schon, die dafür zu bezahlenden Kosten haben Sie jedoch selbst zu übernehmen. Auch gerichtlich können Sie diese nicht vom Besitzstörer einfordern. Aber Sie können sich, zumindest für die Zukunft, Abhilfe verschaffen. Sie sollten Ihren Parkplatz jedenfalls als „privat“ kennzeichnen, obwohl dies zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber dies kann Ihnen einige Falschparker verhindern. Wenn Ihr Parkplatz dennoch von einem fremden Fahrzeug besetzt ist, so müssen Sie ein Foto vom störenden Fahrzeug machen, auf dem auch das Kennzeichen gut leserlich zu erkennen ist. Das Foto geben Sie sodann dem Anwalt Ihres Vertrauens, welcher zuerst eine Halterauskunft vornehmen wird, um sodann den Halter anzuschreiben und zur Unterlassung aufzufordern. Sollte der Besitzstörer auch auf das anwaltliche Schreiben nicht reagieren, dann bringt Ihr Rechtsanwalt Besitzstörungsklage gegen den Halter des störenden Fahrzeuges ein. So bekommen Sie für die Zukunft einen Titel in die Hand, welcher es Ihnen erlaubt, den Besitzstörer zu exekutieren. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung hat jedenfalls die im Verfahren unterlegenen Partei zu übernehmen.

Jetzt haben wir einen weiteren Fall. Zu Ihrem Grundstück gelangen Sie beispielsweise über einen Zufahrtsweg, der nicht in Ihrem Eigentum steht und Sie sind auch kein Mieter dieses Weges; Sie haben ausschließlich ein Recht zum Gehen und Fahren auf diesem Weg, um zu Ihrem Grundstück zu gelangen. Dies wird jedoch regelmäßig, durch Abstellen eines Fahrzeuges verhindert. Mittels Besitzstörungsklage werden Sie in diesem Fall nicht vorgehen können, da Sie nur ein Recht zur Benutzung des Weges und kein Recht als Eigentümer oder Mieter haben. Sie werden daher mit einer Unterlassungsklage gegen den störenden Nachbarn vorgehen müssen. Dazu sollten Sie abermals Lichtbilder von der Störung Ihres Rechtes aufnehmen; mehrere Lichtbilder, an unterschiedlichen Tagen aufgenommen, schaden sicherlich nicht. Sodann wenden Sie sich wiederrum an Ihren Rechtsanwalt und dieser wird die notwendigen Schritte mit Ihnen besprechen und für Sie einleiten.

Gerne berät Sie die Advocatur Böhler bei Besitzstörungs- und Unterlassungsklagen und wird diese rechtlichen Schritte für Sie einleiten.