Darf ich bauen, wie ich will?
Jeder braucht ein Dach über dem Kopf. Egal ob Wohnung oder Haus, beides muss gebaut werden. Man sieht unterschiedliche Bauweisen und so stellt sich die Frage, ob man sein Grundstück bebauen darf, wie man will. Die Antwort ist leicht – ein klares Nein.
Beim Bau eines (Wohn-)Hauses muss man sich an gesetzliche Vorgaben halten und schauen, ob das Grundstück überhaupt einer Bebauung zugänglich ist. Jedes Grundstück hat eine eigene Widmung und davon abhängig darf es bebaut werden oder nicht. Allenfalls können Änderungen des Flächenwidmungsplanes beantragt werden. Wenn es bebaut werden darf, gibt es noch Vorgaben von der Gemeinde. Diese bestimmt, in welchem Ausmaß und zu welchem Zweck die Bebauung vorgenommen werden darf. Zusätzlich muss man sich beim Bau an raumordnungs- und bauordnungsrechtliche Bestimmungen halten, die landesspezifisch, sohin in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sind. Bspw. müssen gewisse Abstände zu den Nachbarn eingehalten werden. Hält man sich nicht an das Gesetz, so hat der Nachbar im Bauverfahren Einspruchsmöglichkeiten und kann dadurch die gewünschte Umsetzung verhindern. Die Inanspruchnahme eines fachkundigen Planers ist daher jedenfalls angeraten.
Grundsätzlich unterliegt der Neu- oder Umbau eines (Wohn-) Hauses immer einem Bauverfahren, bei welchem die Nachbarn Parteirechte haben. Allerdings braucht es bei manchen Bauten ev. nur einer Bauanzeige. So war es auch in einem aktuellen Fall, der sich im Raum Innsbruck ereignet hat (TT-Ausgabe 23.09.2024). Nach Bauanzeige bei der Gemeinde wurde eine 1,8 m hohe Palisade als Sichtschutz aufgestellt. Rein baurechtlich war dies erlaubt. Der Nachbar wollte dennoch die Entfernung erwirken. Er argumentierte damit, dass diese zu nahe an der Garage gebaut worden wäre, sodass an der Garage Schäden entstehen, und dass er dadurch in Bezug auf Licht und Luft beeinträchtigt wäre. Das Landesgericht Innsbruck hat als zweite Instanz das Begehren des Nachbarn rechtskräftig abgewiesen, da laut Gutachten keine Schäden an der Garage und keine unzumutbare Beeinträchtigung festgestellt werden konnten.
Daraus ergibt sich, dass Nachbarn bei Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen haben und darauf achten müssen, dass Einwirkungen auf das Nachbargrundstück durch Lärm, Geruch usw. das ortsübliche Maß nicht überschreiten bzw. dessen Nutzung nicht beeinträchtigt. Im aktuellen Fall lag dies nicht vor.
Bei rechtlichen Fragen können Sie sich gerne vertrauensvoll an die Advocatur Böhler wenden.