Freizeitwohnsitz- & Leerstandsabgabe – Neuigkeiten ab 2023
Im Sommer 22 wurde das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetz (TFLAG) beschlossen, das mit 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Bei den gesetzlichen Bestimmungen zur Freizeitwohnsitzabgabe hat sich nicht viel geändert, außer dass sich aufgrund der Inflation die Mindest- & Höchstbeträge erhöht haben. Den Gemeinden entstehen durch Freizeitwohnsitze zusätzliche Kosten. Die Abgabe ermöglicht ihnen eine Einnahmequelle, um diese Kosten abzudecken. Eine Freizeitwohnsitzabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen & 1x/ Jahr abzuführen. Immer dann, wenn eine Liegenschaft als Freizeitwohnsitz genutzt wird (keine ganzjährige Nutzung, sondern nur zB während des Urlaubs, in Ferienzeiten oder am Wochenende), unabhängig davon, ob sie als Freizeitwohnsitz gewidmet ist, muss diese Abgabe bezahlt werden. Durch die Entrichtung dieser wird aber ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert. Freizeitwohnsitze sind in Tirol nur eingeschränkt möglich. Als solche dürfen nur Wohnsitze verwendet werden, die zwischen 01.01.94 & 31.12.98 als Freizeitwohnsitz angemeldet wurden.
Wenn eine Liegenschaft leer stand, gab es früher keine Abgaberegelungen. Dies hat sich mit dem TFLAG geändert. Mit diesem unterliegen nunmehr Gebäude, Wohnungen & sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von 6 Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden, sogenannter Leerstand, einer Leerstandsabgabe. Für die Betrachtung des Leerstandes werden nur ganze Kalendermonate herangezogen. Wird die Wohnsitznahme bspw. Mitte des Monats beendet, so wird dieser Monat nicht hinzugezählt.
Aber selbst wenn rein rechtlich ein Leerstand vorliegt, so ist nicht immer eine Abgabe zu zahlen. § 7 TFLAG führt einige Außnahmetatbestände an. Ist ein Gebäude zB aufgrund bautechnischer Gründe unbewohnbar, so muss keine Abgabe bezahlt werden. Gleiches ist der Fall, wenn der Eigentümer aufgrund seiner Gesundheit die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzen kann. Und manchmal werden Liegenschaften erworben/verschenkt, können vom Eigentümer aber nicht sofort als Hauptwohnsitz verwendet werden – weil zB erst später ein Umzug möglich ist. Es ist jedenfalls dann keine Leerstandsabgabe zu entrichten, wenn ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.
Dies sind nur beispielhafte Aufzählungen. Für weitere Informationen rund um den Erwerb einer Liegenschaft können Sie sich vertrauensvoll an die Advocatur Böhler wenden.