Neues beim Gewährleistungsrecht – Teil 2

Neues beim Gewährleistungsrecht – Teil 2

Mit diesem Artikel knüpft die Advocatur Böhler an ihren Beitrag vom letzten Monat an. Dort haben wir auf die Neuerungen im Gewährleistungsrecht, insbesondere in Bezug auf das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), aufmerksam gemacht. Dabei wurde von uns die neue Vermutungs- sowie Verjährungsfrist im VGG hervorgehoben. Das waren jedoch noch nicht alle Neuerungen, die das Jahr 2022 in Bezug auf das Gewährleistungsrecht gebracht hat.

Neu ist auch, dass der Verbraucher nunmehr eine Vertragsauflösung (Wandlung) oder Preisminderung direkt beim Verkäufer geltend machen kann und nicht erst bei Gericht. Alle Gewährleistungsbehelfe (Reparatur, Austausch, Wandlung, Preisminderung) können formfrei (außergerichtlich) geltend gemacht werden – wir empfehlen jedoch eine schriftliche Geltendmachung. Für deren rechtlichen Durchsetzung bestsehen unterschiedliche Fristen. Es ist hier zwischen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen, Sach- und Rechtsmängeln und nach Vertragsgegenstand zu unterscheiden. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist beginnt nun eine zusätzliche 3-monatige Verjährungsfrist, innerhalb welcher die Klage bei Gericht eingebracht werden muss. Dem Käufer steht somit eine längere Durchsetzungsfrist offen.

Auch sieht das VGG bei Verträgen über digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen – wie zB Smartphone, Smart-TV, Smartwatch – eine Aktualisierungspflicht vor. Diese findet, entgegen anderen Bestimmungen jedoch nicht nur auf Verbrauchergeschäfte, sondern auch auf Unternehmergeschäfte (B2B) Anwendung. Zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit müssen jedenfalls erforderliche Updates vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Verpflichtung kann nur dann abgewichen werden, wenn der Kunde von der Abweichung vor Vertragsabschluss eigens in Kenntnis gesetzt wurde und ihr ausdrücklich zustimmt. Eine Zustimmung in den AGB ist jedoch nicht ausreichend. Dies gilt generell bei der Abweichung vom Mängelbegriff.

Bei fortlaufenden digitalen Leistungen gilt die Vermutungsfrist nicht nur 1 Jahr, sondern trifft den Unternehmer die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit während des gesamten Bereitstellungszeitraumes.

Wiederholen möchten wir nochmal, dass das neue VGG nur auf bestimme Geschäfte Anwendung findet. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Für Fragen steht Ihnen die Advocatur Böhler jederzeit gerne zur Verfügung.