Adoption: Neue Chance beim Kinderwunsch
Adoption oder Annahme an Kindesstatt ist die Begründung eines rechtlich sichergestellten Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen der annehmenden Person & dem Kind. Dabei können Wünsche der leiblichen Eltern berücksichtigt werden, diese erhalten aber keine Informationen zum Aufenthalt ihres Kindes. Es besteht auch die Möglichkeit einer offenen Adoption, bei der die leiblichen Eltern erfahren, wo sich ihr Kind aufhält. Sie können dadurch Kontakt zu den Adoptiveltern & dem Kind halten. Auch eine halb offene Adoption ist möglich, wobei nur die Behörden wissen, wo sich das Adoptivkind aufhält. Nur über diese können die leiblichen Eltern Kontakt halten. Weiters gibt es die Möglichkeit einer Stiefkindadoption, dabei wird das Kind des Partners/der Partnerin (wobei eine Ehe nicht verpflichtend ist) adoptiert. In diesem Fall kann eine Adoption von einer Einzelperson vorgenommen werden. Seit 01.08.2013 ist die Stiefkindadoption sogar für gleichgeschlechtliche Paare möglich.
Durch die Adoption erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern bzw. bei der Stiefkindadoption zum anderen Elternteil und den jeweiligen Verwandten. Die adoptierenden Eltern treten sohin in rechtlicher Sicht an Stelle der leiblichen Eltern. Somit wird das Kind gegenüber den eintretenden Eltern unterhalts- und erbberechtigt und diese Verpflichtungen enden grundsätzlich gegenüber den leiblichen Eltern, ausgenommen, der Unterhalt kann durch die nunmehrigen Eltern nicht gewährleistet werden. Dies hat sinngemäß auch bei der Stiefkindadoption Gültigkeit.
Eine Adoption ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Es muss jedenfalls die Bereitschaft bestehen, zum Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis herzustellen. Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen. Bei Volljährigkeit muss schon eine enge Beziehung vorliegen. Die Adoptiveltern müssen mindestens 25 Jahre alt sein, ein Höchstalter gibt es nicht, allerdings müssen sie älter als das Kind sein.
Grundsätzlich besteht der Gedanke, dass eine Adoption ein Leben lang seine Gültigkeit hat. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Adoption allerdings auch wieder aufgehoben werden. Rechtlich geregelt ist dies derzeit in § 201 ABGB. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann ein Gericht amtswegig die Adoption aufheben oder dies erfolgt auf Antrag aller beteiligten Personen. Selbstverständlich informiert Sie die Advocatur Böhler gerne bei Fragen zur Adoption.