Was ist beim Kindesunterhalt zu beachten?
Gehen wir von dem Fall eines glücklich verheirateten Paares aus. Sie sind Mutter und Vater eines minderjährigen Kindes. Während aufrechter Ehe macht sich das Paar natürlich keine Gedanken zu einem Kindesunterhalt. Die beiden Elternteile bestreiten den Unterhalt ihres Kindes gemeinsam. Was passiert aber, wenn sich die Eltern nicht mehr verstehen und sich trennen wollen? Es kommt zu einer Scheidung. Bei Zuge einer Scheidung müssen auch Regelungen für minderjährige Kinder getroffen werden. Es wird festgelegt, wo ein Kind zukünftig seinen regelmäßigen Aufenthaltsort hat. Am häufigsten kommt es dazu, dass das Kind bei der Mutter wohnen bleibt. Somit ist die Mutter für den Naturalunterhalt und der Vater für den Geldunterhalt zuständig. Die Höhe des Geldunterhaltes richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen des Vaters. Allfällige andere Unterhaltsverpflichtungen (zB Ehegattenunterhalt, weitere Kinder) sind zu berücksichtigen. Es kann jedoch auch ein Fixbetrag, der natürlich angemessen sein muss, vereinbart werden. Wann und in welcher Höhe der Kindesunterhalt vom Vater zu bezahlen ist, wird grundsätzlich im Rahmen der Scheidung festgelegt, weshalb dem Kind nach Rechtskraft der Scheidung auch einen exekutierbarer Titel vorliegt. Ähnlich sind auch die Regelungen des Kindesunterhaltes bei unehelichen Kindern.
Im Normalfall wird sich ein Vater an die getroffene Vereinbarung halten und regelmäßig den Kindesunterhalt bezahlen. Ist dies nicht der Fall, kommt die Mutter des minderjährigen Kindes ins Spiel. Der Kindesunterhalt ist ein Recht des Kindes und die Mutter hat dieses Recht für ihr Kind geltend zu machen. Wenn sie den Unterhalt nicht gerichtlich geltend macht, so verjährt der Anspruch innerhalb von 3 Jahren, auch wenn ein Titel vorliegt, welcher in Österreich 30 Jahre Gültigkeit hat. Unterhaltsrückstand, welcher gegenüber dem Vater nicht gerichtlich geltend gemacht wurde, erlischt nach 3 Jahren. Dessen muss sich eine Mutter stets bewusst sein, damit sie nicht auf das Recht des Kindes verzichtet.
Generell ist Kindesunterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu bezahlen. Solange das Kind sich zielstrebig fortbildet, ist ein Kindesunterhalt auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu bezahlen. Gerne berät Sie die Advocatur Böhler in familienrechtlichen Fragen.