Pflicht, das Auto komplett von Schnee und Eis zu befreien?

Pflicht, das Auto komplett von Schnee und Eis zu befreien?

Nicht jeder hat den Luxus, sein Auto in einer Garage zu parken. Viele Fahrzeuge stehen sohin die ganze Nacht hindurch im Freien. Die Nächte werden zunehmend kälter. Auch der Schnee wird noch  kommen und dann herrscht plötzlich Winter. Obwohl dies bekannt ist, werden so manche  morgens immer noch von zugefrorenen Fensterscheiben oder einem oft gänzlich schneebedecktem Fahrzeug überrascht. Vielen fehlt in der Früh die Zeit, das Auto komplett von Schnee und Eis zu befreien. Die Kinder müssen zur Schule, man selbst ist schon spät dran für die Arbeit. Nicht selten kommt es daher vor, dass nur das Notwendigste vom Auto freigelegt wird. Ein kleines „Sichtfenster“ in der Frontscheibe wird freigekratzt, Schnee wird nur auf der Fahrerseite entfernt. Aber darf man so überhaupt sein Fahrzeug auf der Straße lenken? Dass es in Österreich vom 01. November bis zum 15. April eine Winterreifenpflicht gibt, ist den meisten Autolenkern bewusst, aber die Frage nach schnee- und eisfreiem Fahrzeug kann nicht jeder beantworten.

In § 102 Kraftfahrgesetz 1967 sind die  Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers festgelegt. Im Absatz 2 wird geregelt, dass der Lenker dafür zu sorgen hat, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichet und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar werden. Dies bedeutet, dass jeder Lenker eines Fahrzeuges Sorge tragen muss, dass ein sicheres Lenken des Fahrzeuges möglich ist. Es sind sohin nicht nur die komplette Windschutzscheibe, sondern auch die übrigen Scheiben zur Gänze von Schnee und Eis zu befreien. Das bloße Freimachen eines „Sichtfensters“ ist per Strafe untersagt. Ebenso muss vom Autodach der Schnee und das Eis entfernt werden, damit sich während der Fahrt nichts davon lösen kann, wodurch man selbst und auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Gleichfalls besagt die Bestimmung, dass die  Kennzeichen beleuchtet, sichtbar und lesbar sein müssen. Hält man sich nicht an diese Vorschriften, so kann dies vor allem bei einem Verkehrsunfall fatale Folgen nach sich ziehen. Wichtig ist zu wissen, dass das sogenannte „Warmlaufenlassen“ des Fahrzeuges, während man es von Schnee und Eis befreit, ausdrücklich verboten ist und bestraft werden kann.

Die Advocatur Böhler wünscht Ihnen bereits jetzt fröhliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Fahren Sie vorsichtig und bleiben Sie gesund.