Neues beim Gewährleistungsrecht – Teil 1

Neues beim Gewährleistungsrecht – Teil 1

Zum Thema Garantie und Gewährleistung hat die Advocatur Böhler im März 2018 einen Artikel veröffentlicht, der auf unserer Homepage www.ad.voc.at unter „Rechtlich Spannendes“ nachlesbar ist. Dort werden die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistungen besprochen. Mit dem Jahreswechsel gab es Neuerungen im Gewährleistungsrecht und zwar für alle Verträge, die seit dem 01.01.2022 abgeschlossen wurden. Für alle Verträge vor diesem Datum gilt das bisher geltende Recht.

 

Zum Einstieg ist zu sagen, dass Gewährleistung die gesetzlich geltende verschuldensunabhängige Haftung des Leistungsschuldners (Unternehmers) für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren, ist. Vertraglich darf das gesetzliche Gewährleistungsrecht des Verbrauchers generell nicht ausgeschlossen werden.

 

Gewährleistung für Verbraucherverträge ist, neben dem Konsumentenschutzgesetz auch im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) und jetzt neu im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) geregelt. Das VGG gilt für Verträge über den Kauf von Waren (= bewegliche körperliche Sachen) einschließlich solcher, die erst herzustellen sind (Werklieferungsverträge) und für Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen. Für alle anderen Verträge gilt das ABGB. Darunter fallen bspw. Verträge über unbewegliche Sachen (Haus, Wohnung etc.), Tauschverträge und reine Werkverträge. Bei allen Verträgen, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden, muss nun genau darauf geachtet werden, welches Gesetz zur Anwendung gelangt, da einige Punkte unterschiedlich geregelt sind.

 

Das VGG bringt dem Verbraucher als Vertragspartner einige Erleichterungen. Verbraucher bekommen nunmehr vor allem mehr Zeit, denn das VGG sieht eine längere Vermutungsfrist vor. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe/Bereitstellung wird vermutet, wenn der Mangel innerhalb 1 Jahres auftritt. Für Verträge, auf die das ABGB seine Anwendung findet, gilt allerdings weiterhin die kürzere Frist von 6 Monaten.

 

Auch ist es wichtig zu wissen, dass die Klage nun nicht mehr innerhalb der geltenden Gewährleistungsfrist bei Gericht eingebracht werden muss, sondern dass nach Ablauf der Frist eine dreimonatige Verjährungsfrist zu laufen beginnt und innerhalb dieser „Nachfrist“ muss Klage eingebracht werden.

 

Das Gewährleistungsrecht ist umfangreich und komplex. Die Advocatur Böhler berät Sie gerne zu diesem Thema und beantwortet Ihre Fragen. Im nächsten Monat wird dieser Artikel um weitere spannende Punkte ergänzt.