Kann Tierhaltung im Mietvertrag ausgeschlossen werden?

Kann Tierhaltung im Mietvertrag ausgeschlossen werden?

Ein Vertrag ist eine, von zwei oder mehreren Vertragsparteien erklärte, Einigung über ein bestimmtes Rechtsverhältnis. Dabei ist es notwendig, dass sich die Willenserklärungen der Vertragsparteien decken und frei von List, Zwang und Drohungen zustande kommen. Grundsätzlich herrscht in Österreich Vertragsfreiheit. Es kann sohin alles vereinbart werden, was nicht dem Gesetz widerspricht. Die Rechtsprechung, insbesondere die des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), hat gerade in Mietvertragsangelegenheiten aber diverse Vertragsklauseln als missbräuchlich in Verbraucherverträgen (Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher) erklärt.

Bereits im Jahre 2010 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) (2 Ob 73/10i), dass ein generelles Haustierverbot in einem Formularmietvertrag als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs. 3 ABGB anzusehen ist, soweit es auch artgerecht gehaltene wohnungsübliche Kleintiere, wie bspw. Hamster, Zierfische etc., erfasst. Daher steht in vielen Mietverträgen nicht ein generelles Verbot der Haustierhaltung, sondern ein Genehmigungsgebot wie zB.: „Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden.“. Genau über eine solche Klausel hatte der OGH am 19.10.2021 (10 Ob 24/21h) zu urteilen. Dabei wollte eine Mieterin einen Hund halten und suchte deshalb bei der Vermieterin (Unternehmerin) um Genehmigung an. Diese lehnte jedoch ab. Im konkreten Fall hat der OGH entschieden, dass die Formulierung im Vertrag ungültig ist und daher gemäß § 1098 ABGB zu entscheiden sei. Daraus ergibt sich, dass das Halten von üblichen Haustieren, insb. Hunde und Katzen, regelmäßig erlaubt ist, außer, die Tierhaltung würde über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Es ist also immer auf den Einzelfall abzustellen und im besagten Fall wurde die Haltung des Hundes erlaubt.

Die Erstellung eines Mietvertrages ist keine simple Sache. Formulare, welche man im Internet herunterladen kann, finden allenfalls keine Anwendung auf Ihr Mietobjekt. Das Mietrecht gestaltet sich sehr unterschiedlich. ZB gelangen je nach Art des Mietobjektes (Altbau/Neubau) oder Stand der Vermieter (privat/gewerblich) unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung. Bevor Sie einen Mietvertrag in Eigenregie aufsetzen, rät Ihnen die Advocatur Böhler zumindest die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen einen für Sie angepassten Mietvertrag vorlegen, der die rechtlichen Bestimmungen berücksichtigt. Gerne berät Sie die Advocatur Böhler auch bei Mietrechtsangelegenheiten.