Homeoffice – Arbeiten von zuhause aus

Homeoffice – Arbeiten von zuhause aus

Was besagt das Arbeitsrecht?

Distanz ist geboten, arbeiten im Unternehmen war lange sehr schwierig bis unmöglich. Aber die Arbeit konnte nicht liegen bleiben, es musste weiter gehen. Dadurch waren die Arbeitgeber (AG) gezwungen, Alternativen zu suchen. Viele Arbeitnehmer (AN) wurden in Homeoffice geschickt, sie sollten ihre Arbeit von zuhause aus erledigen. Werden mit AN solche Vereinbarungen getroffen, so wirft dies viele arbeitsrechtliche Fragen auf. Muss ich Homeoffice machen, auch wenn ich nicht will? Habe ich die Arbeitszeiten zu notieren? Muss mir mein AG jedes Arbeitsmaterial zur Verfügung stellen?

Vor Corona ging der Wunsch nach Homeoffice oft vom AN aus, aktuell kann dies durchaus im Interesse des AGs sein. Weder der AN noch der AG kann grundsätzlich von sich aus auf Homeoffice bestehen. Daraus ergibt sich, dass der AN kein Anrecht auf Homeoffice hat, auch wenn es für ihn praktisch und wünschenswert wäre. Umgekehrt kann der AG nicht einfach Homeoffice anordnen. Die Verlegung des Arbeitsortes in die Wohnung des AN geht nur einvernehmlich. Wenn es nicht im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen gibt, so ist Homeoffice für jeden Einzelfall gesondert zu regeln. In Unternehmen mit einem Betriebsrat ist hier jedoch die Betriebsvereinbarung der richtige Weg. Für den Fall einer Einzelregelung ist der bestehende Dienstvertrag entsprechend zu adaptieren. Insbesondere müssen die Arbeitszeit sowie die Beistellung der Betriebsmittel geregelt werden. Bei der Festlegung der Arbeitszeit besteht innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten große Flexibilität. Wichtig ist dabei, dass auch im Homeoffice die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Der AN hat im Homeoffice entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, wobei das Arbeitszeitgesetz hier Erleichterungen insofern vorsieht, als der AN ausschließlich über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen hat. Das bedeutet, der AN muss weder Arbeitsbeginn bzw. -ende noch die Unterbrechungen durch Pausen aufzeichnen.

Auch die Bereitstellung der Betriebsmittel (BM) ist genau zu klären. Welche BM werden durch den AG zur Verfügung gestellt, welche durch den AN? Auch ist die allfällige Wartung und Instandsetzung der BM zu regeln und nicht zuletzt, welchen monetären Ausgleich der AN für die Bereitstellung der BM erhält.

Für Unternehmer heißt das, sich schon vorab mit den entsprechenden Regelungen vertraut zu machen, damit im „Ernstfall“ alles reibungslos über die Bühne geht. Gerne können sich sowohl AG als auch AN in arbeitsrechtlichen Fragen vertrauensvoll an die Advocatur Böhler wenden.