Eigentumswohnung: uneingeschränkte Rechte?
Bei Wohnungseigentum handelt es sich um eine Form des Liegenschaftseigentums, wobei man genau genommen nicht Eigentümer einer Wohnung, sondern tatsächlich Miteigentümer der gesamten Liegenschaft ist. Wohnungseigentum ist bereits ab zwei getrennten Objekten möglich. Neben dem Miteigentum an der gesamten Liegenschaft hat man zusätzlich noch das alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht am Wohnungseigentumsobjekt, der Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit und einem KFZ-Abstellplatz oder Garage. Damit man dieses alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht jedoch hat, muss das Wohnungseigentumsobjekt klar abgetrennt sein. Bei einem Abstellplatz bedeutet dies, dass dieser markiert und gekennzeichnet sein muss. Neben diesem alleinigen Recht gibt es Flächen, die alle Miteigentümer benützen dürfen, es handelt sich dabei um die allgemeinen Teile einer Liegenschaft.
Seine Anteile am Wohnungseigentumsobjekt kann man aufgrund des Gesetzes im Großen und Ganzen alleine nutzen und über diese frei verfügen, ohne dass es der Zustimmung durch die anderen Miteigentümer bedarf. Man darf das Wohnungseigentumsobjekt bspw. verschenken, verkaufen oder sonst wie belasten. Keinerlei Zustimmung bedarf es, wenn man die Wände im Inneren der Wohnung orange streichen möchte. Anders verhält es sich jedoch, wenn man zB tragende Wände verändern will. Auch den Außenbereich des Wohnungseigentumsobjektes darf man nicht ohne weiteres verändern, die Fassade gehört zum allgemeinen Teil der Liegenschaft, nur alle Miteigentümer gemeinsam Veränderungen vornehmen. Daher ist das Anbringen einer Markise, einer Satellitenanlage oder eines Wintergartens an der Fassade – auch wenn sich vor der Wohnung der eigene Garten befindet – nicht ohne Zustimmung der anderen möglich. Ebenso wenig kann man ohne Zustimmung der Miteigentümer seinen KFZ-Außenabstellplatz mit einem Carport überdachen.
Wichtig dabei ist, dass ALLE Miteigentümer den Änderungen zustimmen müssen. Fehlt es an einer Zustimmung, so dürfen die Änderungen nicht vorgenommen werden. Anderenfalls können sich die Miteigentümer gerichtlich mittels einer Klage wehren. Der Hausverwaltung kommt kein Stimmrecht zu, sie kann auch keine Stimme der Miteigentümer ersetzen.
Nicht nur die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes hat man im Auge zu behalten, sondern natürlich alle rechtlichen Bestimmungen wie Baurecht, Gewerberecht etc. Gerne unterstützt Sie die Advocatur Böhler bei rechtlichen Fragen und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.